Jeder Todesfall erfordert Maßnahmen, die in
einer bestimmten Reihenfolge und innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes vor und nach der
Trauerfeier zu treffen sind.
Gesetzliche Grundlagen für diese Maßnahmen
sind das Steiermärkische Bestattungsgesetz, die
Gewerbeordnung, internationale Abkommen,
Standesregeln, sanitätspolizeiliche Vorschriften,
diverse Verordnungen u. a.
Grundsätzlich gilt, dass, wenn der Todesfall zu
Hause eintritt, sofort der Totenbeschauarzt zu
verständigen ist. Die Angehörigen können jedoch
auch dem Bestatter den Sterbefall mitteilen und
dieser verständigt den zuständigen Totenbeschauarzt.
Der Arzt, der den Verstorbenen zuletzt
behandelt hat, ist verpflichtet, einen Behandlungsschein
auszustellen. Bei einem Todesfall
im Krankenhaus oder Altenwohnheim wird die
Totenbeschau von der Anstaltsleitung veranlasst,
die auch die Hinterbliebenen vom Ableben ihres
Angehörigen verständigt. Wird jedoch die Leiche
aufgefunden (Unfall oder Annahme von Fremdverschulden),
ist bei der Polizei Anzeige zu erstatten.
Diese hat sofort den Totenbeschauer zu
benachrichtigen. Weiters muss beim zuständigen
Standesamt (Personenstandsbehörde) die
Anzeige des Todes – gegebenenfalls durch
das Bestattungsunternehmen – erfolgen.